Das Gesetz hat zum Schneckengang verdorben,
was Adlerflug geworden wäre.

Friedrich Schiller, Die Räuber - 1. Akt, 2. Szene, (1759-1805)


Qualitätssicherung


Die Sicherheit der Passagiere beim Tandemfliegen hängt unmittelbar mit der Qualität der Piloten, der Rahmenbedingungen und der Ausrüstung zusammen. Deshalb gelten für FLUGZEIT-Piloten spezielle Regelungen. Alle unsere Überlegungen und Anforderungen an die Qualität des Flugbetriebes sind im sogenannten Flugbetriebshandbuch im Detail verankert. Das Dokument wird jährlich vom BMVIT als oberste Zivilluftfahrtbehörde einer Kontrolle unterzogen. Die Inhalte darin folgen sowohl den gesetzlichen Vorschriften, als auch dem, was Vernunft, Praxis und Erfahrung gebieten. Hier ein paar Punkte zu denen wir uns Gedanken gemacht und Fakten geschaffen haben:

Qualitätskontrolle von FLUGZEIT


  • Überlegungen zur Sicherheit der Passagiere
  • Durchdachte Startvorbereitungen
  • Sicherheit durch Startcheck
  • Wartungsvorschriften
  • Anforderungen an Piloten
  • Versicherungsabschlüsse
  • Bestimmungen zur Nachprüfung der Ausrüstung
  • Meteorologische Rahmenbedingungen für den Flug
  • Einhaltungsgebot von Luftverkehrsregeln
  • Startverbote
  • Geeignete Start- und Landeplätze
  • Geeignete Flugrouten
  • Maßnahmen im Notfall

 

 



Allgemeines


Das Unternehmen FLUGZEIT ist ein vom BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zugelassenes Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit doppelsitzigen Paragleitern. Die Registrierungsnummer lautet GZ. BMVIT- 69.713/0001-II/L3/2008. Die oberste Zivilluftfahrtbehörde (OZB) vergiebt diese Nummer und kontrolliert alle Luftfahrtunternehmen in regelmäßigen Abständen. Dies ist auf der Homepage des BMVIT im Verzeichnis der Tandemparagleiterunternehmen nachzulesen.Wie in anderen Gewerben auch üblich, unterliegen Luftfahrtunternehmen rechtlicher Vorschriften und Pflichten. Hier sollen nun auschnittsweise die für FLUGZEIT geltenden Bestimmungen näher erläutert werden.


Voraussetzungen für FLUGZEIT-PilotInnen


Im Rahmen des Unternehmens FLUGZEIT sind nur PilotInnen zugelassen, die folgende luftfahrtrechtliche Voraussetzungen erfüllen und vom Flugeinsatzleiter dafür eingesetzt werden.

Die im Stellenbesetzungsplan als PilotInnen angeführten Personen müssen über folgende Qualifikationen und Ausbildung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen verfügen:

  • Besitz des Sonderpilotenscheines für Paragleiter bzw. eines Paragleiterscheines mit eingetragener Doppelsitzerberechtigung oder einer entsprechend anerkannten ausländischen Berechtigung.
  • Durchführung von mindestens 20 Doppelsitzerflügen (mindestens 300 m Höhendifferenz) mit Passagieren, die nicht InhaberIn von Sonderpilotenscheinen bzw. Paragleiterscheinen oder einer entsprechend anerkannten ausländischen Berechtigung sind. Zumindest der letzte dieser Flüge ist unter Aufsicht einer FluglehrerIn mit Doppelsitzerberechtigung durchzuführen und von dieser im Flugbuch zu beurkunden.
  • Erreichte Volljährigkeit.

Es sind nur mustergeprüfte sowie stück- bzw. nachgeprüfte Paragleiter zu verwenden, die einen zweisitzigen Flugbetrieb zulassen und lufttüchtig sind. Weiters müssen für die verwendeten Paragleiter die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen worden sein.


Wartung der Flugausrüstung


Alle, für den Flugbetrieb benötigten Ausrüstungsgegenstände, sind nach den Betriebsvorschriften der Hersteller zu warten. Für jeden Tandem-Paragleiter ist vom Halter bzw. vom Piloten ein Flugbuch zu führen, in welches alle Tandemflüge einzutragen sind.

Jeder Halter bzw. Pilot ist für die ordnungsgemäße Instandhaltung seines Paragleiters verantwortlich. Der Einsatzleiter hat jedoch sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Instandhaltung aller im Unternehmen verwendeten Paragleiter vor dem gewerblichen Einsatz durchgeführt wurde.

Tandem- Paragleiter benötigen neben der Prüfplakette ein Lufttüchtigkeitszeugnis und sind jeweils nach 150 Flügen, jedenfalls aber alle 12 Monate durch den Österreichischen Aeroclub bzw. durch dessen autorisierten Vertreter oder durch einen entsprechend ermächtigten Betrieb auf den Fortbestand der Lufttüchtigkeit zu prüfen, wobei eine Nachprüfungsbescheinigung auszustellen ist. Entsprechende Prüfprotokolle sind bei der Firma FLUGZEIT (in Kopie)* zu hinterlegen und dort mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
*(Das Original ist derzeit für die Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung an den Österr. Aeroclub zu senden)

Mangelhafte Ausrüstungsgegenstände dürfen keinesfalls für den Flugbetrieb eingesetzt werden. Sie sind zu reparieren oder entsprechend zu kennzeichnen, auszumustern bzw. auszutauschen. Gleichzeitig sind dem Flugeinsatzleiter oder seinem Stellvertreter solche Mängel anzuzeigen bzw. ist der Austausch mitzuteilen.

Für alle eingesetzten Paragleiter gilt:
Der Doppelsitzer-Gleitschirm darf nur innerhalb des im Betriebshandbuch angeführten zugelassenen Gewichtsbereiches geflogen werden. Das ist in der Regel ein maximal zulässiges Startgewicht von ca. 220 kg und ein minimal zugelassenes Startgewicht von ca. 120 kg.


Gefahrenhinweis


Aufgrund einer oberstgerichtlichen Entscheidung muss der Pilot darauf hinweisen, dass es beim Paragleiten – etwa beim Starten oder Landen, durch Stolpern oder Fehlverhalten – natürlich auch zu Unfällen kommen kann. FLUGZEIT und seine Piloten sind bemüht dieses Risiko so gering wie möglich zu halten.  Vor allem deshalb ist der Passagier aufzufordern die Anweisungen des Piloten zu beachten.

Maßnahmen zu Ihrer Sicherheit


Start- und Landeplätze


Der Start mit Passagieren darf nur an geeigneten Plätzen bzw. an zugelassenen Startplätzen erfolgen. Mindestvoraussetzungen für den Startplatz sind: Hindernisfreiheit und eine Bodenbeschaffenheit, die  gefahrlos Start und Startabbruch ermöglichen.
Die mindestens mündliche Einwilligung der betreffenden Start- und Landeplatzbesitzer hat für jeden Flug zu erfolgen, soweit sie nicht durch örtliche Gegebenheiten stillschweigend als gegeben gilt (z.B. offizielles Fluggelände).
Die Startvoraussetzungen sind immer nach den gesetzlichen Bestimmungen und den topografischen und meteorologischen Erfordernissen zu prüfen bzw. entsprechend abzustimmen. Je nach Erfordernis ist jedenfalls auch die Zustimmung des Grundstückeigentümers bzw. Verfügungsberechtigten einzuholen. Für Flüge im Rahmen des Unternehmens FLUGZEIT ist die Zustimmung des Flugeinsatzleiters erforderlich.

Von Klippen oder Drachenflug-Startrampen darf nicht gestartet werden. In Schigebieten ist Sorge zu tragen, dass Start und Landung nur auf entsprechend wenig frequentierten Flächen, auf zugewiesenen oder dafür abgesperrten Flächen durchgeführt werden.


Startvorbereitung


Der Passagier ist unmittelbar vor dem Start detailliert auf die Besonderheiten des jeweiligen Starts und eines Startabbruchs hinzuweisen und auf die entsprechenden Kommandos vorzubereiten. Der Pilot hat besonders auf den ordnungsgemäßen Sitz und die Befestigung des Gurtzeuges des Passagiers und des Piloten zu achten. Auch die restlichen Ausrüstungsgegenstände (Helm, Schi, Kamera, etc.) sind zu überprüfen.


Startverbote


Nachtsichtflüge im Rahmen einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit Paragleitern sind untersagt. Der Start mit Passagieren erfolgt in der Regel zwischen 8.00 Uhr loc. und 21.00 Uhr loc.

Es darf nicht gestartet werden, wenn:

  • Keine Sichtflug-Wetterbedingungen vorhanden sind.
  • Starke Turbulenzen im Start- oder Landebereich zu erwarten sind.
  • Die Windgeschwindigkeit im Startbereich gemäß Betriebshandbuch überschritten wird oder mehr als 20 km/h beträgt.
  • Bei Nacht.
  • Der Passagier deutliche Anzeichen von Angst zeigt.
  • Sonstige Bedingungen einen sicheren Start nicht zulassen.

Wenn notwendig, ist am jeweiligen Startplatz ein Windrichtungsanzeiger anzubringen.


Startcheck


Der Start darf erst durchgeführt werden, wenn keine Bedenken über die Inbetriebnahme des Fluggerätes bestehen und der 5-Punkte Startcheck unmittelbar vor jedem Start durchgeführt und hörbar ausgesprochen wird.

  1. Pilot und Passagier: Helm, Gurtzeug, Karabiner geschlossen beziehungsweise eingehängt?
  2. Leinen frei (insbesondere Bremsleinen und Tragegurte)?
  3. Gleitschirmkappe bogenförmig ausgelegt, Eintrittskante offen?
  4. Windrichtung und –stärke okay?
  5. Start- und Luftraum frei?

Neben diesen 5 Punkten umfasst der Startscheck auch noch folgende Punkte:

  • Psychischer Zustand des Passagiers okay?
  • Ist allenfalls vorhandenes Obhutgepäck gesichert?
  • Bei Skistart ist die sichere Befestigung der Ski sicherzustellen.
  • Falls der Passagier eindeutige Anzeichen von Angst zeigt, oder wenn sonstige Bedenken bezüglich der Inbetriebnahme des Fluggerätes bestehen, ist von einem Start abzusehen.

Vorschriften während des Fluges


Gefährliche Flugsituationen
Simulierte Gefahrenzustände, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, dürfen nicht herbeigeführt werden, wenn Passagiere befördert werden. D.h. der Pilot darf keine gefährlichen Flugzustände simulieren (Einklappen, Trudeln, Fullstall, etc.). Der Flug ist nach den Flugbetriebsanweisungen des Herstellers durchzuführen und es ist immer für die Überwachung sowie Einhaltung der Betriebsgrenzen und sonstiger Betriebsvorschriften zu sorgen.

Flugroute
Die Flugroute ist so zu wählen, dass diese den jeweiligen geografischen und meteorologischen Gegebenheiten angepasst ist und ein sicheres Erreichen eines Landeplatzes gewährleistet ist. Es ist auch auf spezielle örtliche Besonderheiten zu achten und eine möglichst umweltschonende Flugdurchführung einzuplanen (Jagd, Vogelschutzgebiet, Landwirtschaft, usw.).

Rechtliche Vorschriften
Der Pilot ist generell für die Einhaltung der Luftverkehrsregeln verantwortlich, insbesonders für Flugvorbereitung, Flugplanung, Beobachtung des Flugraumes, Einhaltung der Sichtflug- und Ausweichregeln. Treten während eines Fluges Situationen auf, die ein unmittelbares Landen erfordern (Hubschraubereinsatz, Gewitter, etc.) so ist eine, in dem jeweiligen Betriebshandbuch angeführte Schnellabstiegshilfe anzuwenden.


Landung


Landeplätze
Die Landung hat üblicherweise auf den offiziellen Landeflächen der Fluggebiete zu erfolgen. Nach einer Landung auf einem nicht vorher geplanten Landeplatz hat sich der Pilot sofort beim Flugeinsatzleiter zurückzumelden. Schadensersatzansprüche von Grundstückseigentümern bis € 20 sind einvernehmlich an Ort und Stelle zu erledigen. Höhere Beträge sind nur nach Rücksprache mit dem Flugeinsatzleiter (Tel.:+436641110008) abzugelten bzw. ist der Schaden über das Luftbeförderungsunternehmen FLUGZEIT abzuwickeln.

Kommandos zur Landung
Der Passagier ist in ausreichender Höhe auf die Landung vorzubereiten. Die Kommandos sind dem Passagier ins Gedächtnis zu rufen.

Bestätigung der Landung
Nach der Landung ist die Absolvierung des Fluges vom Piloten und vom Passagier auf dem Ticket zu bestätigen.  Dabei sind festzuhalten: Datum und Uhrzeit, besondere Vorkommnisse und Unterschrift von Passagier und Pilot.
Das ausgefüllte Ticket ist im Büro des Luftfahrtunternehmens FLUGZEIT abzugeben.